Allgemeine Geschäftsbedingungen

Develop HealthTech GmbH (ehemals crusoemedia GmbH)

1. Gegenstand und Geltungsbereich

1.1 Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Dienstleistungen im Bereich der Beratung, Schulung, Konzeption, Programmierung und Implementierung von On- und Offline-Lösungen, Anwendungen und Unternehmensauftritten.

1.2 Die Develop HealthTech Internetagentur, Dr. Johann Kempe und Viktor Hettich, Herzogspitalstraße 24, 80331 München (nachfolgend auch: „Agentur“) erbringt alle Leistungen für den Kunden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Die AGB sind im Internet auf der Homepage der Agentur jederzeit frei abrufbar.

1.3 Von diesen ABG der Agentur insgesamt oder teilweise abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, die Agentur hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB der Agentur gelten auch dann ausschließlich, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Kunde die nachstehenden AGB der Agentur an. Hiervon abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.6 Die Rechte an einem auf der Basis dieser AGB der Agentur geschlossenen Vertrages über urheberrechtlich geschützte Dienstleistungen sind nicht ohne schriftliche Genehmigung der Agentur an Dritte übertragbar.

2. Angebote, Auftragserteilung und Vergütung

2.1 Die Agentur ist an ihre Angebote zwei Wochen gebunden. Die Annahme der Angebote der Agentur erfolgt durch Bestätigung des Kunden, durch schlüssige Handlung (z.B. Mitarbeit in der Konzept – und Entwurfsphase) oder durch Entgegennahme einer gewünschten Präsentation.

2.2 Soweit für einen Auftrag zwischen der Agentur und dem Kunden keine Vergütung auf Basis eines Stundensatzes oder einer Pauschalhonorierung vereinbart wurde oder Tätigkeiten ausgeführt werden, die nach Ziff. § 6.1 gesondert berechnet werden, gilt hierfür der reguläre Stundensatz der Agentur, der von Zeit zu Zeit angepasst und jederzeit durch Einsichtnahme auf der Homepage der Agentur abgerufen werden kann; im Übrigen gilt die übliche Vergütung als vereinbart.Dies gilt entsprechend bei vom Kunden nachträglich veranlassten Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags.

2.3 Sofern keine Festpreise vereinbart werden, verstehen sich die Angebote der Agentur im kaufmännischen Geschäftsverkehr vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen oder -Senkungen.

3. Treue- und Verschwiegenheitspflicht

Die Agentur verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zu einer fachkundigen, allein auf die Ziele des Kunden ausgerichteten Beratung. Alle der Agentur im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse wird die Agentur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

4. Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen

4.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten des Kunden an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 Urheberrechtsgesetz i.V.m. den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.2 Die Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen, Zeichensätze, Templates und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung sowie Geschmacksmuster und Wort- und Bildmarken dürfen ohne die Zustimmung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

4.3 Die Arbeiten der Agentur dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart, den vereinbarten Zweck sowie im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung, sowie jegliche Nutzungsübertragung auf Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

4.4 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Kunde das Recht, die Arbeiten im üblichen Rahmen zu nutzen und zu verwerten. Dabei räumt die Agentur in der Regel zugleich das einfache Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 Urhebergesetz ein. Wird vom Kunden lediglich ein Präsentationshonorar gezahlt, so verbleiben die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten bei der Agentur.

4.5 Vorschläge des Kunden oder seine sonstig Mitarbeit haben vorbehaltlich der Regelung der Ziff. 6.1, 11 keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.

4.6 Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestalteten Erzeugnisse zu signieren und nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden in der Eigenwerbung der Agentur auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen.

4.7 Die von der Agentur zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Datenträger und Filme, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, das Eigentum der Agentur und werden nicht ausgeliefert. Dies gilt sinngemäß auch für alle in Zusammenhang mit der Auftragsführung gespeicherten sonstigen Daten.

5. Haftung bei Druckfreigabe

5.1 Die Agentur übernimmt bzw. vermittelt die Herstellung von Druckvorlagen aus Daten, die entweder von der Agentur erstellt oder vom Kunden nach Maßgabe des Ziff. 10. auf seine Kosten und auf seine Gefahr (auf Datenträger, per Datenfernübertragung) zur Verfügung gestellt werden. Die Agentur übernimmt bzw. vermittelt ferner die Herstellung von Druckvorlagen auf der Grundlage von Manuskripten, Daten oder Entwürfen, die der Kunde nach Maßgabe des Ziff. 10 auf sonstige Weise zur Verfügung stellt und die erst noch auf Datenträger erfasst, realisiert und gesetzt werden müssen. Der Agentur überlassene oder von der Agentur für den Kunden erstellte Daten werden bis zum Ende des Vertragsverhältnisses oder bis zur Erfüllung des Vertragszwecks aufbewahrt.

5.2 Der Kunde ist der Agentur zum Schadenersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind.

6. Sonder- und Fremdleistungen

6.1 Gesondert berechnet werden Reinzeichnungen, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen, die Vorlage weiterer Entwürfe, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, Übersetzungen, Organisations- und Beschaffungskosten sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung der von der Agentur gestalteten Erzeugnisse je nach entsprechendem Aufwand. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden diesem in Rechnung gestellt.

6.2 Kosten und Spesen für Reisen, die in Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Kunden vereinbart wurde.

6.3 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Sofern der Kunde den die Fremdleistung erbringenden Dritten nicht benannt oder sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes einesausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in Namen der Agentur und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde die Agentur im Innenverhältnis von sämtlich sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.

7. Beendigung des Auftrages

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

8. Zahlung, Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt

8.1 Die der Agentur zustehende Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8.2 Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen, Templates und Werkzeichnungen, aber nicht die zur Erstellung benutzte Software (Programme, Schriften), bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung, deren Vergütung sich zusammensetzt aus:

a) Entwicklung der Konzeption
b) dem Gestaltungshonorar
c) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar), soweit vertragsgemäß eingeräumt
d) dem Ausarbeitungs- bzw. Reinzeichnungshonorar
e) dem Honorar für Produktionsbetreuung

An Entwürfen und Ausarbeitungen, Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

8.3 Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von einem Monat oder erfordert er eine finanzielle Vorleistung so sind – soweit nicht anders vereinbart – angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und ein weiteres Drittel bei Präsentation der Layouts oder eines vergleichbaren Bearbeitungsstandes.

8.4 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB zu zahlen. Ist zwischen der Agentur und dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart, so gilt dies hinsichtlich des Gesamtbetrags entsprechend, sobald der Kunde mit mindestens einer Ratenzahlung in Verzug ist. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Agentur als Zahlungseingang.

8.5 Die von der Agentur gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen im Eigentum der Agentur. Auch die Einrichtung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung der Forderungen der Agentur abhängig. Gemäß § 273 BGB steht der Agentur an allen vom Kunden angelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

9. Lieferung und Lieferungstermine

9.1 Die Agentur sendet die Druckvorlagen und Entwürfe dem Kunden auf dessen Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Kunden.

9.2 Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht von der Agentur als verbindlich bezeichnet oder bestätigt werden.

9.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Naturkatastrophen, Einbruch usw.) und Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden, Verzögerungen durch Zuliefererbetriebe oder dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.), berechtigt die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

9.4 Kommt die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist der Agentur zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Ersatz des Verzugsschadens kann der Kunde nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.

9.5 Ein Verzug auf Seiten der Agentur liegt dann nicht vor, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten – insbes. gem. Ziff. 10 – nicht nachkommt.

10. Mitwirkungshandlungen des Kunden

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Auftragsausführung notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere sämtlich benötigen Informationen, Materialien, Soft- und Hardware, Daten sowie alle gegebenenfalls in die Internetseite einzupflegenden Inhalte und Materialien in geeigneter Form und Qualität entsprechend den Vorgaben des zugrunde liegenden Konzepts sowie alle sonstigen für die vertragsgemäße Leistung der Agentur benötigten Unterlagen und Daten (im Folgenden auch: „Inhalte“) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

10.2 Mitwirkungshandlungen des Kunden, die in diesem Sinne geschuldet sind, werden ohne besondere Vergütung erbracht, soweit dies im Einzelfall nicht konkret anders vereinbart ist.

10.3 Die vom Kunden bereit zu stellenden Inhalte sind in einem gängigen und unmittelbar verwertbaren Format möglichst in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Der Kunde übernimmt insoweit die Kosten, sofern die Übertragung der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte in ein anderes Format erforderlich ist. Alle Daten, die der Agentur zur Verfügung gestellt werden, müssen Sicherungskopien sein.

10.4 Soweit sich herausstellen sollte, dass Mitwirkungshandlungen des Kunden, also z.B. insbesondere dessen eigene Angaben, Vorgaben, Inhalte oder Anforderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht durchführbar sind, so hat der Kunde dies der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

10.5 Der Kunde ist für die von ihm gelieferten Inhalte verantwortlich und steht der Agentur dafür ein, dass er die Rechte an den für die Auftragsdurchführung erforderlichen Inhalten innehat und in entsprechend Umfang auf die Agentur übertragen bzw. diese einräumen kann. Die Agentur erhält die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Rechte.

10.6 Die Agentur trifft hinsichtlich der vom Kunden überlassenen Inhalte keine Prüfpflicht. Insbesondere trifft die Agentur keine Pflicht, die Inhalte auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter zu überprüfen. Diesbezüglich ist ausschließlich der Kunde dafür verantwortlich, dass die von ihm übermittelten Inhalte keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzten. Soweit die Agentur davon Kenntnis erlangt, dass bereitgestellte Inhalte Gesetze oder Rechte Dritter verletzen, so ist sie berechtigt, die Arbeit einzustellen.

10.7 Sollten Dritte die Agentur wegen Rechtsverletzungen in Bezug auf die Inhalte, die der Kunde zu vertreten hat, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur insoweit von jeder Haftung freizustellen.

11. Leistungsänderungen

11.1 Möchte der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber der Agentur äußern. Diese wird den Änderungswunsch des Kunden prüfen, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange der Agentur möglich ist.

11.2 Nach Prüfung des Änderungswunsches soll die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen in Textform darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

11.3 Der Kunde und die Agentur sollen sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

11.4 Die dem Kunden zugesagten Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich angepasst. Die Agentur soll dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

11.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt, für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 1 und Darlegung nach Abs. 2 nicht einverstanden ist.

11.6 Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die durch das Änderungsverlangen zusätzlich erforderlichen Arbeiten werden nach den zwischen der Agentur und dem Kunden für den Auftrag vereinbarten Stundensätzen, im Übrigen nach der regulären Vergütung berechnet.

12. Abnahme und Freigabe

12.1 Alle von der Agentur oder bestimmungsgemäß von Dritten gelieferten Filme, digitale Speichermedien oder Ausdrucke sowie sonstigen Leistungen sind vom Kunden nach Ablieferung zu prüfen und abzunehmen oder andernfalls schriftlich zu rügen. Die Abnahme gilt bei Nichtäußerung des Kunden spätestens vierzehn (14) Tage nach Leistungserbringung als erfolgt, ferner wenn der Kunde die Leistungen vorbehaltlos verwendet. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, ist der Mangel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

12.2 Nach Aufforderung der Agentur sind auch Entwürfe und Zwischenergebnisse abzunehmen. Diese gelten mit der Abnahme als verbindlich, spätere Änderungswünsche stellen eine Leistungsänderung gemäß § 11 dar.

13. Gewährleistung

13.1 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Leistung sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden zunächst auf Nachbesserung bzw. Nacherfüllung der Leistung beschränkt.

13.2 Wenn die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, diese von der Agentur verweigert wird oder eine für die Nachbesserung oder Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorgaben entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

14. Haftung

14.1 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen allen Pflichtverletzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB.

14.2 Unberührt bleibt die Haftung der Agentur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen der Agentur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

14.3 Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haftet die Agentur auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für vorhersehbare Schäden und nur bis EUR 1.000.000,00.

15. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Der Kunde kann gegenüber der Agentur kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem Kunden nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Das Auftragsverhältnis und alle damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen unterliegen deutschem Recht unter Einschluss des deutschen internationalen Privatrechts und sind ausschließlich nach deutschem Recht auszulegen.

16.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, einschließlich der Verletzung, der Kündigung oder der Unwirksamkeit seiner Bestimmungen sowie deliktischer Ansprüche, für die kein anderer, ausschließlicher Gerichtsstand besteht, ist München.

17. Sonstige Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Agentur und der Kunde werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

–– Stand 17.08.2023 ––